§ 5 Abs 3 FLAG - Halten sich die beiden Töchter eines österreichischen Staatsbürgers zu Schul- und Studienzwecken in Kroatien auf und verbringen selbst die Schulferien nur teilweise in Österreich, so steht die Bestimmung des § 5 Abs 4 FLAG aF (nunmehr Abs 3) dem Familienbeihilfenanspruch entgegen.
VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050