Werden innerhalb eines Konzerns Investitionen bei einer Konzerngesellschaft konzentriert und dann von anderen Konzerngesellschaften genutzt, kommt die Prämie nach den EStR nur dann zum Tragen, wenn die Konzentration bei einer Konzerngesellschaft betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
Dass eine betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht zu prüfen ist, hat bereits der UFS klargestellt; aber auch die Konzernbetrachtung entspricht nicht dem Gesetz.