Nur bis zu einer Jahreskilometerleistung von 30.000 anerkannte der VwGH Kilometergelder als nach § 26 EStG nicht steuerbare Kostenersätze.
Einem Dienstnehmer wurden jährlich bis zu 732.000 S an Kilometergeldern für bis zu 182.000 jährlich gefahrene Kilometer „steuerfrei“ ausbezahlt.