§ 9 Abs 2 AlVG
Hegt ein Arbeitsloser nach einem Telefonat mit einem vom AMS vermittelten potenziellen Dienstgeber Zweifel an der Angemessenheit der Bezahlung - insb bezüglich deren Zulässigkeit in Hinblick auf die kollektivvertraglichen Bestimmungen -, ist er verpflichtet, sich vor Ablehnung des Beschäftigungsangebots über die konkrete Entlohnung Klarheit zu verschaffen.