§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
1. Die Art des Zurücklegens des Arbeitswegs ist für den UV-Schutz grundsätzlich nicht wesentlich, sofern der konkret vom Versicherten gewählte Weg dem kürzesten Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte gleichwertig ist.
2. Selbst wenn ein Versicherter seinen Arbeitsweg zur Gänze mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Wegs zu Fuß zurücklegt.