§ 4 Abs 4 ASVG, § 49 ASVG
§ 26 EStG
1. Freie DN erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, idR Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt iSd § 49 Abs 3 ASVG auf freie Dienstnehmer kommt daher nur insoweit in Betracht, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an der Lohnsteuerpflicht anknüpfen.