§ 19f Abs 2 AZG
Pkt 4.b KollV-Gastgewerbe- Arbeiter
DieVerfallsbestimmunginPkt 4.b KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbebetreffend Entgeltansprüche fürÜberstundenistnichtauf Fälle anzuwenden, in denen sich gem§ 19f Abs 2 AZGbei einer vereinbarten Abgeltung von Überstunden durchZeitausgleichnach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen der Zeitausgleich in einenEntgeltanspruch„rückwandelt“ und fällig wird.