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KollV-Gastgewerbe - kein Verfall bei Rückwandlung von Zeitguthaben in Entgeltansprüche

ArbeitsrechtJudikatur KollektivvertragsrechtRdW 2005/482RdW 2005, 438 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 19f Abs 2 AZG

Pkt 4.b KollV-Gastgewerbe- Arbeiter

DieVerfallsbestimmunginPkt 4.b KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbebetreffend Entgeltansprüche fürÜberstundenistnichtauf Fälle anzuwenden, in denen sich gem§ 19f Abs 2 AZGbei einer vereinbarten Abgeltung von Überstunden durchZeitausgleichnach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen der Zeitausgleich in einenEntgeltanspruch„rückwandelt“ und fällig wird.

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