§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB
§ 11 WAG, § 13 WAG
Grundsätzlich ist beim Umfang einer Aufklärungspflicht auf den Vertreter abzustellen. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern anbietet, unter Offenlegung der Identität seines Kunden Orders übermittelt. In diesen Fällen bestimmt sich das Kriterium der Professionalität nicht nach dem professionellen Stellvertreter oder Boten, sondern nach dem Endanleger. Die Aufklärungsnotwendigkeit ist daher in diesen Fällen in Bezug auf den Endanleger zu prüfen.