§ 366 ABGB
§ 568 ZPO
Solange das Bestandverhältnis aufrecht ist, hat der Bestandgeber keinen unmittelbaren Räumungsanspruch gegen einen Dritten, der das Bestandobjekt mit Zustimmung des Bestandnehmers benützt (hier: Unterbestandnehmer). Ist hingegen der Hauptbestandvertrag beendet, kann der Unterbestandnehmer unmittelbar auf Räumung geklagt werden, auch wenn das Unterbestandverhältnis weiterhin aufrecht bleibt.