Aufgrund der Verweisung in § 9 Abs 2 SpaltG auf § 225c Abs 3 und Abs 4 AktG kann ein Minderheitsgesellschafter im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung die angebotene Barabfindung nur dann gerichtlich überprüfen lassen, wenn sein Gesellschaftsanteil (allein oder gemeinsam mit anderen Antragstellern) eine Erheblichkeitsschwelle erreicht. Darin liegt ein unverhältnismäßiger und sachlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Eigentumsrecht. Der VfGH hat daher die entsprechende Wortfolge in § 9 Abs 2 SpaltG aufgehoben, weil jedem Gesellschafter allein und unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung die Möglichkeit offen stehen muss, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich nachprüfen zu lassen. VfGH 16.06.2005, G 129/04 ua.