Die Umsätze eines Flugunternehmens, das Fallschirmspringer in der Luft absetzt, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 12 UStG. Die Raumüberwindung vom Abflugort zu dem in der Luft befindlichen Absprungort stellt keinen „Verkehr“ dar und die Flugzeuge, die zum Absetzen der Fallschirmspringer in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, können daher auch nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 12 UStG angesehen werden.