Eine Aktiengesellschaft kann die Vorsteuer auf Leistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien bezogen hat (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), abziehen, sofern ihre Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.
Eine Aktiengesellschaft kann die Vorsteuer auf Leistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien bezogen hat (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), abziehen, sofern ihre Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.