§ 4c Abs 2 AuslBG Art 7 ARB 1/80
Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art 7 ARB 1/80, der keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen türkischer AN enthält, ist auch den gemäß dieser Bestimmung berechtigten Kindern türkischer AN, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, ein Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG auszustellen.