§ 105 ArbVG, § 106 ArbVG
§ 233 ZPO
1. Hat ein AN seine Entlassung vom 26. 5. 2003 bereits am 2. 6. 2003 bei Gericht ua wegen eines verpönten Motivs angefochten, steht einer neuerlichen, nur 4 Tage nach der ersten Klage eingebrachten Anfechtungsklage mit demselben Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ent- gegen.