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Streitanhängigkeit bei doppelter Entlassungsanfechtung

ArbeitsrechtJudikatur Beendigung DienstverhältnisRdW 2005/393RdW 2005, 371 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 105 ArbVG, § 106 ArbVG
§ 233 ZPO

1. Hat ein AN seine Entlassung vom 26. 5. 2003 bereits am 2. 6. 2003 bei Gericht ua wegen eines verpönten Motivs angefochten, steht einer neuerlichen, nur 4 Tage nach der ersten Klage eingebrachten Anfechtungsklage mit demselben Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ent- gegen.

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