§ 363 Abs 2 HGB , § 365 Abs 1 HGB
Bei einem Konnossement (Bill of Lading) handelt es sich unzweifelhaft um ein Orderpapier, sodass die Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs nicht bloß die Innehabung der Urkunde, sondern auch die Nennung als Berechtigter oder die Legitimation durch Indossament (eine geschlossene Kette von Indossamenten) voraussetzt.