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Konnossement: Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2005/371RdW 2005, 355 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 363 Abs 2 HGB , § 365 Abs 1 HGB

Bei einem Konnossement (Bill of Lading) handelt es sich unzweifelhaft um ein Orderpapier, sodass die Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs nicht bloß die Innehabung der Urkunde, sondern auch die Nennung als Berechtigter oder die Legitimation durch Indossament (eine geschlossene Kette von Indossamenten) voraussetzt.

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