Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung begründet nicht negative Einnahmen, sondern eine Einlage, entschied der BFH. Gleichzeitig schloss der BFH eine Rückstellung für die Ersatzverpflichtung aus.
Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung begründet nicht negative Einnahmen, sondern eine Einlage, entschied der BFH. Gleichzeitig schloss der BFH eine Rückstellung für die Ersatzverpflichtung aus.