Rückstellungen mit einer „Laufzeit“ von mindestens zwölf Monaten sind nur mit 80 % ihres Teilwertes anzusetzen. Die EStR verstehen unter Laufzeit die voraussichtliche Dauer der Rückstellung. Auch bei bereits eingetretener Leistungspflicht ist danach die 80-%-Grenze gegebenenfalls anzuwenden. „Laufzeit“ ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der „voraussichtlichen Dauer“.