Der VwGH hatte jüngst zu prüfen, ob - entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis - die Gemeinden aufgrund des EG-Rechts Vorsteuern für ihre Friedhöfe bekommen.
Die beschwerdeführende Gemeinde errichtete für ihren Friedhof eine Einsegnungshalle und machte Vorsteuern geltend. Für diese Halle wurden Benützungsgebühren erhoben und der Umsatzsteuer unterworfen.