EuGVVO: Art 38
Die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO setzt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat voraus. Die eigentliche Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Dass die vollstreckbare Entscheidung aufgrund eines erst im Exekutionsverfahren zu berücksichtigenden Hindernisses im Ursprungsstaat nicht vollstreckt werden könnte, ist unerheblich.