StGB: §§ 15 , 151 Abs 3 , §§ 156 , 167 KO: § 177
Tatkenntnis des KonkursG, des AusgleichsG, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters von der betrügerischen Krida steht der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen iSd § 151 Abs 3 StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das KonkursG einer Anzeigepflicht gem § 177 KO unterliegt.