KHVG: § 27 Abs 2
Wenn der geschädigte Dritte dem Kfz-Haftpflichtversicherer den Schadenersatzanspruch gemeldet hat, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung gehemmt. Unter Meldung ist die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach zu verstehen; dass der Anspruch auch ziffernmäßig bestimmt wird, ist nicht erforderlich.