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Kfz-Haftpflichtversicherung - Verjährungshemmung nach Meldung des Schadenersatzanspruchs

WirtschaftsrechtJudikatur VersicherungsrechtRdW 2005/189RdW 2005, 157 Heft 3 v. 15.3.2005

KHVG: § 27 Abs 2

Wenn der geschädigte Dritte dem Kfz-Haftpflichtversicherer den Schadenersatzanspruch gemeldet hat, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung gehemmt. Unter Meldung ist die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach zu verstehen; dass der Anspruch auch ziffernmäßig bestimmt wird, ist nicht erforderlich.

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