WEG 2002: § 16 Abs 2 ABGB: § 523
Jeder Miteigentümer kann gegen die eigenmächtige Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen.
Die Widmungsänderung kann auch in der Änderung des Gegenstands oder der Betriebsform des im Objekt betriebenen Unternehmens liegen. Wurde das Objekt im Wohnungseigentumsvertrag ohne weitere Einschränkung als Geschäftsräumlichkeit gewidmet, so ist eine Änderung der Geschäftstätigkeit jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn die dadurch für die anderen Wohnungseigentümer tatsächlich entstehenden Beeinträchtigungen das verkehrsübliche Maß überschreiten. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen reicht in diesem Fall nicht aus.