KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinsanpassungsklauseln sind nicht nur dann unzulässig, wenn sie zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen, sondern auch, wenn es zu keiner Kumulierung der durch die Aufrundung bewirkten Erhöhung des Zinssatzes kommen kann.