§§ 34 ff BAO
In der Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes ist kein begünstigter Förderungszweck iSd § 35 Abs 2 BAO zu erblicken. „Kunsthandwerk und Kunstgewerbe“ stellen gewerbliche Tätigkeiten dar (vgl Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 22 Tz 11.1.3), weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen.