Der Fall des ermordeten Boutiquen-Besitzers in München ruft die Zweckzuwendung als dritten Tatbestand der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Erinnerung: Die Auflage, das Haustier zu pflegen und einen Teil des Vermögens an Hilfsbedürftige zu verteilen, wäre in Österreich als Zweckzuwendung in der schlechtesten Steuerklasse steuerpflichtig.