GewO 1994 § 82 lit i
1. Die weite gesetzliche Formulierung des § 82 lit i GewO, wonach ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden kann, wenn er durch länger als vierzehn Tage „gefänglich angehalten“ wird, umfasst neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft aufgrund verwaltungsbehördlicher Strafen.