AVRAG: § 3
RL 2001/23/EG : Art 4 Abs 1 Satz 2
Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen. Art 4 Abs 1 Satz 2 RL 2001/23/EG (Betriebsübergangs-RL) stellt klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht.