GmbHG § 93 Abs 4
Einem Gläubiger einer gelöschten GmbH steht die Bucheinsicht nach § 93 Abs 4 GmbHG auch bei der amtswegigen Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu. Der Anspruch auf Bucheinsicht ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn zur Ausübung des Bucheinsichtsrechts der Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Vorlage von Geschäftsbüchern erzwungen werden soll.