ABGB: § 1489 MarkSchG: § 51
Die Bestimmung des § 1489 ABGB ist nicht nur auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzungen, sondern auch auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen nach § 51 MarkSchG analog anzuwenden, sodass auch die letztgenannten Unterlassungsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Eingriffs sowie des Verletzers verjähren.