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Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2005/125RdW 2005, 97 Heft 2 v. 15.2.2005

ABGB: § 1489 MarkSchG: § 51

Die Bestimmung des § 1489 ABGB ist nicht nur auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzungen, sondern auch auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen nach § 51 MarkSchG analog anzuwenden, sodass auch die letztgenannten Unterlassungsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Eingriffs sowie des Verletzers verjähren.

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