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Akkreditiv: Voraussetzung der Zahlungspflicht, Begründung von Verpflichtungen, Dokumentenprüfung, Verlade- und Bestimmungsort

WirtschaftsrechtJudikatur BankenrechtRdW 2005/121RdW 2005, 96 Heft 2 v. 15.2.2005

ERA: Art 13 , 28 lit a sublit iii

Unter welchen Voraussetzungen eine Akkreditivbank bzw eine Bestätigungsbank Zahlung zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus den Akkreditivbedingungen, wogegen allenfalls abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien des der Akkreditiveröffnung zugrunde liegenden „Grundgeschäfts“ regelmäßig unbeachtlich sind.

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