ERA: Art 13 , 28 lit a sublit iii
Unter welchen Voraussetzungen eine Akkreditivbank bzw eine Bestätigungsbank Zahlung zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus den Akkreditivbedingungen, wogegen allenfalls abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien des der Akkreditiveröffnung zugrunde liegenden „Grundgeschäfts“ regelmäßig unbeachtlich sind.