AÖSp §§ 41 , 64
Die 6-monatige Verjährungsfrist des § 64 AÖSp für den vom Versender gegen den Spediteur geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Verlustes der dem Spediteur übergebenen Güter durch behördliche Beschlagnahme und Verkauf in einem Überseehafen beginnt erst ab Kenntnis des Versenders von den Gründen für die behördliche Beschlagnahme und den Verkauf der Güter zu laufen.