§ 5 Abs 2 lit a KommStG
Gewährt ein Dienstgeber im Zuge der Aufhebung des Pensionsstatuts aufgrund schwer wiegender wirtschaftlicher Schwierigkeiten den im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen, so handelt es sich im Sinne der stRsp (vgl VwGH 12.09.2001, 2000/13/0058) um steuerpflichtige Bezüge iSd § 5 KommStG.