ABGB § 1170
Die Bekanntgabe eines bestimmten Honorars mit Rechnung kann zwar ein Anbot des Unternehmers sein, sich mit diesem Betrag zu begnügen; wenn der Werkbesteller dieses Anbot nicht annimmt, kann aber der Unternehmer nicht mehr an die von ihm ausgestellte Rechnung gebunden sein. Für die Honorarnote eines Rechtsanwalts gilt nichts anderes.