Der Verfassungsgerichtshof hat die Vorschrift über die pauschale Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge so genannter schwarzer Investmentfonds als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hat im Abgabenänderungsgesetz 2004 bereits reagiert. Nunmehr sind tatsächliche Ausschüttungen von den pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträgen abzugsfähig. Liegt kein qualifizierter Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge vor, so kann der Abgabepflichtige selbst den Nachweis dieser Erträge erbringen.