Der UFS unterscheidet die fiktiven Anschaffungskosten eines Gebäudes vom Marktwert (gemeinen Wert). Damit widerspricht der UFS dem gesetzlich festgelegten Begriffsinhalt. Vor allem bei Gebäuden, die ihrer Art nach regelmäßig privat genutzt und nur ausnahmsweise vermietet werden, führt die Auffassung des UFS zu unrichtigen Ansätzen der fiktiven Anschaffungskosten.