ASGG: § 65 ASVG: § 184
Ein von der AUVA erlassener Bescheid, mit dem einem Antrag auf Abfindung einer Versehrtenrente nicht stattgegeben wurde, kann beim Sozialgericht angefochten werden: Selbst wenn kein individueller Rechtsanspruch auf Abfindung der Rente vorliegt, besteht doch ein Anspruch des Versicherten auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss.