ABGB §§ 863 , 971 , 1295 Abs 1
Die unentgeltliche Überlassung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur durch die Kfz-Werkstätte ist als Leihe zu qualifizieren.
Nach der Verkehrsauffassung kann der Kunde erwarten, dass ein „relativ neues“ (hier: vor sieben Monaten erstmals zugelassenes) Ersatzfahrzeug, das ihm für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt wird, kaskoversichert ist. Über das Fehlen der Kaskoversicherung muss der Betreiber der Kfz-Werkstätte den Kunden aufklären. Unterlässt er dies, wird die Ersatzpflicht des Kunden für leicht fahrlässige Beschädigungen des Ersatzfahrzeugs, soweit diese über den üblichen Selbstbehalt von Kaskoversicherungen hinausgeht, konkludent ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden, die nicht auf typische Risiken bei der Verwendung von Ersatz- bzw Probefahrzeugen zurückzuführen sind.