ABGB: §§ 1293 ff, 1299GebAG 1975: § 23 Abs 3 , §§ 25 , 30 , 39 , 42 Abs 1 und 3
Erwuchs eine strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz “ne bis in idem" verstieße.