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Einleitung des Abschöpfungsverfahrens trotz Unwahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2005/41RdW 2005, 28 Heft 1 v. 18.1.2005

KO idF vor 1. 7. 2010 § 201

Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens kann „nur“ bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 KO genannten Einleitungshindernisse abgewiesen werden. Daher ist das Abschöpfungsverfahren auch dann einzuleiten, wenn eine Restschuldbefreiung nicht wahrscheinlich ist.

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