KO idF vor 1. 7. 2010 § 201
Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens kann „nur“ bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 KO genannten Einleitungshindernisse abgewiesen werden. Daher ist das Abschöpfungsverfahren auch dann einzuleiten, wenn eine Restschuldbefreiung nicht wahrscheinlich ist.