MarkSchG § 10a Z 3
Der Tatbestand der Einfuhr iSd § 10a Z 3 MarkSchG ist schon dann verwirklicht, wenn die markenrechtsverletzende Ware bei ihrer Einfuhr nach zollbehördlichen Vorschriften beschlagnahmt wird.
Erwirbt ein inländischer Unternehmer im Ausland Waren in der Absicht, sie ins Inland zu verbringen, ist er auch dann, wenn er den Transport nicht selbst durchführt, sondern ihn vertraglich anderen überträgt (etwa dem ausländischen Verkäufer oder einem Spediteur), unter markenrechtlichen Gesichtspunkten als Importeur zu beurteilen. Als „Herr des Importvorgangs“ hat er für dabei begangene Markenrechtsverletzungen als unmittelbarer Täter auch dann einzustehen, wenn die Ware bei der Einfuhr nach zollbehördlichen Vorschriften beschlagnahmt wird, noch bevor sie ihm als Empfänger ausgefolgt worden und damit in seine Verfügungsgewalt gelangt ist.