MRG: § 12a Abs 3 GmbHG: § 76 Abs 2
Die Anhebung des Hauptmietzinses gem § 12a Abs 3 MRG aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Mieter-GmbH unter Lebenden setzt voraus, dass das Verfügungsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen ist, dh insb das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsakt) eingehalten wurde; dessen faktische Erfüllung reicht noch nicht aus.