ABGB § 1096 Abs 1
Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Unternehmenspächter das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich Konkurrenzunternehmen eröffnen, die seinen Geschäftserfolg mindern. Dieser Umstand rechtfertigt daher keine Minderung des Bestandzinses.