RAO: § 21c Z 8 B-VG: Art 7 StGG: Art 6 Abs 1
Das Verbot der Sternsozietät in § 21c Z 8 RAO (ein Rechtsanwalt darf in Österreich nur einem beruflichen Zusammenschluss angehören) verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung.