In seinen beiden Dublin Docks-Erkenntnissen qualifizierte der VwGH die Einschaltung von Finanzgesellschaften im irischen Zentrum für Internationale Finanzdienstleistungen (IFSC) zur risikoarmen Veranlagung in Österreich als Missbrauch iSd § 22 BAO. Die gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen im Dublin Docks II-Erkenntnis erzeugen allerdings ein gewisses Unbehagen, dem im Folgenden auf den Grund gegangen werden soll.