§ 236 Abs 2 ASVG und § 236 Abs 3 ASVG
Fallen in den durch neutrale Zeiten verlängerten Rahmenzeitraum für das Vorliegen der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten zur Erfüllung der Wartefrist für eine Leistung aus der Pensionsversicherung neuerlich neutrale Zeiten, kommt es dadurch zu keiner nochmaligen Verlängerung des Rahmenzeitraums.