§ 33 ASVG
§ 862a ABGB
1. Aus der Empfangsbedürftigkeit der Austrittserklärung folgt, dass diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist; im Falle eines schriftlich erklärten Austritts sohin erst mit der Zustellung an den DG. Eine rückwirkende einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht möglich. Auch für die Beurteilung des Zugangs arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen sind § 862a ABGB und die dazu ergangene Rsp sinngemäß anzuwenden.