§§ 1392 ff ABGB
§ 10 KO, § 81 KO, § 109 Abs 2 KO, § 150 Abs 3 KO und § 150 Abs 4 KO, § 157 KO
Zahlt der Masseverwalter, der für den auf die Zwangsausgleichsquoten entfallenden Betrag als Treuhänder fungiert und nach Fälligkeit die Ausgleichsquoten auszahlen soll, nach Fälligkeit und Konkursaufhebung das gesamte Masseguthaben an den (vormaligen) Gemeinschuldner, haftet der Masseverwalter dem Gläubiger der vom Gemeinschuldner bestrittenen, titulierten Forderung für seinen durch den Quotenausfall entstandenen Schaden, zumal der Masseverwalter dem Gläubiger mehrfach zusicherte, ohne dessen Zustimmung das Masseguthaben nicht an den (ehemaligen) Gemeinschuldner auszubezahlen.