§ 15 AußStrG
§ 11 Abs 3 Z 1 WettbG und § 11 Abs 5 WettbG
Bei einem auf § 11 Abs 5 WettbG gestützten Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (im Folgenden: BWB) an das KartellG, der Antragsgegnerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen aufzutragen, ist der Antragsgegnerin vor der Entscheidung des KartellG Gelegenheit zu bieten, zum Antrag der BWB Stellung zu nehmen. Daran ändert weder etwas der Umstand, dass der Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gem § 11 Abs 3 Z 1 WettbG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist, noch dass sich der Fragenkatalog in beiden Verfahren inhaltlich deckt.