Bei vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer finanzierten Reisen, die sowohl im betrieblichen Interesse liegen als auch touristisches Programm bieten, ist nach Ansicht des deutschen BFH1)eine Aufteilung in Arbeitslohn und betriebliches Eigeninteresse grundsätzlich dann möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.
Allgemeines zur Qualifikation von Reisen als Arbeitslohn 1)