§ 333 Abs 1 ASVG
§ 1325 ABGB
Das Dienstgeberhaftungsprivileg (Schadenersatz für Personenschäden nur bei Vorsatz) gilt auch für eigene Schadenersatzansprüche von Hinterbliebenen des DN. Daher kann ein naher Angehöriger des bei einem Arbeitsunfall getöteten DN nur bei Vorsatz des DG bzw des Aufsehers im Betrieb einen Schmerzengeldanspruch für seine Trauer haben.